AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Future Energie Elektrotechnik Widmann, Inh. Stefan Widmann für den Verkauf, die Montage und die Wartung von Photovoltaikanlagen und Zubehör

1. Allgemeines

a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Future Energie Elektrotechnik Widmann, Inh. Stefan Widmann, Wacholderweg 8, 89160 Dornstadt, (im Folgenden “Future Energie”) mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, einer juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Folgenden “Kunde” oder “Kunden”).


b. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst wenn Future Energie hiervon Kenntnis hat und ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn Future Energie die Lieferung und Montage oder sonstige Leistung in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltslos durchführt.


c. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Erfolgt die individuelle Vereinbarung vor oder bei Vertragsschluss, so ist diese nur wirksam, wenn sie in Textform im Sinne von § 126b BGB erfolgt ist oder durch Future Energie schriftlich bestätigt wurde.


d. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die vom Kunden nach VertragsschlussFuture Energie gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen,Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform imSinne von § 126b BGB (zB E-Mail).

2. Vertragsschluss

a. Die Angebote der Future Energie sind für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang beim Kunden verbindlich. Der Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung durch den Kunden zustande. Sofern der Kunde nicht innerhalb der zwei Wochen gegenüber Future Energie die Annahme des Angebots schriftlich oder in Textform erklärt, ist Future Energienach Ablauf der Frist nicht mehr an das Angebot gebunden.


b. Für den Umfang und die Art der vertraglich geschuldeten Leistung ist das Angebot von Future Energie einschließlich dieser AGB maßgebend. Mündliche Zusagen oder Abreden vor Angebotsabgabe sind unverbindlich und werden durch das angenommene Angebot ersetzt.


c. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An allen Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Werkzeugen sowie anderen Unterlagen behält sich Future Energie seine Eigentums-,Urheber- sowie gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Dem Kunden ist nur die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jede darüber hinaus gehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Nachbau, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung ist dem Kunden nicht gestattet.


d. Falls vom Kunden vorhaben bezogene Dokumente oder Unterlagen geliefert werden, haftet er gegenüber Future Energie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen und dafür, dass durch die Benutzung der Unterlagen keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt Future Energie von sämtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund der Verletzung der vorstehend genannten Pflichten Future Energie gegenüber geltend gemacht werden.


e. Änderungen der Konstruktion, des Materials und der Ausführung behält sich Future Energie auch nach Vertragsschluss ohne vorherige Ankündigung vor, sofern diese Änderungen weder dem verbindlichen Angebot noch der Spezifikation des Kundenwidersprechen und die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von Future Energie für den Kunden zumutbar ist.


f. Die Dachmontage wird als „DC-Montage“ bezeichnet, die Elektroinstallation als „ACMontage“

3. Umfang der Leistung

a. Die Leistungen können kauf-, werk- oder dienstvertragliche Elemente haben oderdigitale Produkte betreffen, etwa die Lieferung von Photovoltaik-Anlagen oder Teilen oder Zubehör davon und/ oder deren Montage und/oder die (Fern-)Wartung von Photovoltaik Anlagen. Art und Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der Future Energie.


b. Future Energie ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.


c. Die Future Energie ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich im Angebot nicht aufgeführt wurden und erst während der Vertragsdurchführung erforderlich werden, als Nebenleistung gesondert nach den üblichen Preisen in Rechnung zu stellen. Future Energie wird den Kunden vorab über die zusätzliche Erforderlichkeit informieren.


d. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere Abweichungen im Rahmen der Toleranzen der EN-bzw. DIN-Normen, und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind im Rahmen des Zumutbaren stets zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Kündigung

a. Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern im Angebot nichts ausdrücklich anderes angeboten worden ist, ist der gesamte Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen.


b. Wenn der Kunde einen Service-/ Wartungsvertrag abschließt, so wird das Entgeltmonatlich fällig zum 15. eines Kalendermonats. Service-/ Wartungsverträge haben eine Laufzeit von einem Jahr und verlängern sich auf unbestimmte Zeit, wenn nicht mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer gekündigt wird. Anschließend sind sie jeweils mit einer Frist von einem Monat kündbar durch Erklärung in Textform.


c. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei Future Energie. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug; dies gilt auch dann, wenn er den verspäteten Zahlungseingang nicht zu vertreten hat.


d. Gerät der Kunde entsprechend den gesetzlichen oder o.g. Regeln in Verzug, ist Future Energie berechtigt, dem Kunden für jede nach der ersten ergangenen weitere Mahnung, eine angemessene Gebühr zu berechnen. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist Future Energie berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen i. H. v. jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, jedoch mindestens neun Prozentpunkte, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von Euro 40,00. Future Energie behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist eine Teilzahlung vereinbart und befindet sich der Kunde mit einer solchen im Verzug, so ist Future Energie ferner berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung des zur Zahlung offenstehenden Teilbetrages auszusetzen.


e. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Future Energie berechtigt, die Leistungen zu unterbrechen und Stundungsvereinbarungen zu kündigen. Sämtliche Forderungen können sofort fällig gestellt werden. Sämtliche weiteren Rechte bleiben unberührt.


f. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, von Future Energie ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.


g. Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Beruht die Gegenforderung des Kunden auf einem anderen Vertragsverhältnis, so ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten, von Future Energie anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

a. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des Produktes vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Es liegt in den Pflichten des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage des Produkts auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicherzustellen. Eine geeignete Internetverbindung ist vom Kundenvorzuhalten.


b. Wird während der Durchführung des Vertrags festgestellt, dass nur weniger Module/Produkte montiert werden können, so werden nur die Kosten und Entgelte für die jeweiligen nicht montierten Produkte erstattet.


c. Der Kunde hat für das Vorliegen behördlicher Genehmigungen und baulichen Voraussetzungen Sorge zu tragen (etwa bau- oder energierechtlicher Art, nachbarrechtliches Blendgutachten, statische Berechnungen, Zustand des Daches). Für den Fall, dass Future Energie Korrespondenzleistungen mit Behörden oder Service Portal-Leistungen übernimmt, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich notwendige Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, bzw. Informationen oder Erklärungen abzugeben.


d. Der Kunde gestattet Future Energie und den von ihr beauftragten Drittenuneingeschränkten Zugang zum Montage-, Service- oder Einrichtungsort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Eine aus der Einschränkung des ungehinderten Zugangs resultierende Verzögerung der Montage oder Wartung des Produkts geht zu Lasten des Kunden.


e. Die Lieferung der Produkte erfolgt frei Bordsteinkante. Der Kunde ist verpflichtet, die angelieferten Produkte zwischen Lieferung und Abschluss der Montage diebstahl- und beschädigungssicher zu verwahren.


f. Wünscht der Kunde einen speziellen Liefertermin, fällt hierfür ein Aufpreis an. Kann ein Liefer-, Montage- oder Wartungstermin aus kundenseitigen Gründen nicht durchgeführt werden, etwa weil kein Zugang zu den entsprechenden Anlagen gewährt wird, hat der Kunde die Mehrkosten eines Ersatztermins zu tragen.


g. Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten Ersatzziegel vorzuhalten, um bei der Montage etwaig beschädigte Ziegel zu ersetzen.


h. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Dächern mit einer Neigung unter 15 Grad der Bau einer Photovoltaikanlage nur eingeschränkt möglich ist, in der Regel müssen hierzu Ziegel geflext werden.

6. Lieferung

a. Termine oder Fristen sind in Textform (z.B E-Mail) zu vereinbaren. Sie bedürfen der ausdrücklichen Zusage der Future Energie. Dies führt jeweils nicht zu einem absoluten Fixgeschäft.


b. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn Future Energie die Verzögerung zu vertreten hat. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., die es Future Energie nicht nur vorübergehender schweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat Future Energie auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei Eintreten der vorgenannten Ereignisse bei von Future Energiebeauftragten Dritten oder deren Auftragnehmern.


c. Sämtliche Lieferverpflichtungen der Future Energie stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Eigenbelieferung. Future Energie verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und die bereits erhaltenen Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.


d. Für den Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Future Energie gegenüber seine sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Future Energie unbeschadet seiner sonstigen Rechteberechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach erfolglosem Ablauf einer von Future Energie gesetzten Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

7. Eigentumsvorbehalt

a. Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindungentstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum(Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.


b. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B Zahlungsverzug, hat Future Energie nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt Future Energie die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Future Energie ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den vom Kundengeschuldeten Beträgen zu verrechnen.


c. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbes. Pfändungen, wird der Kunde das Eigentum der Future Energie hinweisen und Future Energie unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.


d. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einemsonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltswareentstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masseabgelehnt wird.


e. Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für Future Energie, jedoch ohne Verpflichtung für Future Energie. Werden die Liefergegenstände mit Gegenständen verarbeitet, die nicht Future Energie gehören, so erwirbt Future Energie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden beweglichen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt Future Energie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Future Energie anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für Future Energie.


f. Future Energie ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit frei zugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als10 % übersteigt; dabei obliegt Future Energie die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

8. Gefahrübergang

Gefahrübergang für die von der Future Energie zu liefernden und montierenden Produkte ist der Abschluss der Montage der Module, Unterkonstruktionen, Wechselrichter und Verkabelungen, im Übrigen die Ablieferung. Die Inbetriebnahme oder Anbindung der Photovoltaikanlage an das öffentliche Netz sind für den Gefahrübergang nicht notwendig. Die gesetzlichen Vorschriften über den Gefahrübergang bei Annahmeverzug des Kundenbleiben unberührt.

9. Gewährleistung bei Lieferung oder Montage, Herstellergarantien

a. Erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) sind Future Energieunverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Inbetriebnahme der Produkteschriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Verdeckte Mängelsind Future Energie unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen.


b. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, dann setzt die Geltendmachung der Mängelansprüche voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377,381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung, ist die Haftung von Future Energie für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.


c. Soweit ein Mangel am gelieferten Produkt oder einer Komponente des Produkts vorliegt, hat der Kunde zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Future Energie ist jedoch berechtigt, die vom Kundengewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Entgelts oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen.


d. Der Kunde hat Future Energie die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die beanstandete Komponente des Produkts zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Future Energie die mangelhafte Produktkomponente nach den gesetzlichen Vorschriften herauszugeben.


e. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann Future Energie die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.


f. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Montageflächen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, und/ oder bei natürlicher Alterung des Dachs. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.


g. Sofern Future Energie selbst Rechte aus von Herstellern oder Dritten gegebenen Garantien und Gewährleistungsrechte hat, tritt Future Energie diese Rechte an den diese Abtretung annehmenden Kunden ab. Die Abtretung erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Eigentumsvorbehalts. Wenn der Kunde nicht Verbraucher ist, haftet Future Energie für Mängel von durchgelieferten Kernkomponenten, also Modulen und Wechselrichtern erst nach erfolgloser außergerichtlicher Inanspruchnahme der Hersteller. Für den Fall, dass Future Energie mit der Geltendmachung von Mängelrechtenbeauftragt wird, ermächtigt der Kunde Future Energie bereits jetzt zur Geltendmachung der abgetretenen Rechte gegenüber dem Hersteller oder Dritten.

10. Rücktritt von Liefer- oder Montagevertrag

a. Im Falle eines nicht nur vorübergehenden Ausbleibens der Selbstbelieferung ist Future Energie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Future Energie ist weiterhin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, eine Eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.


b. Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass die Gegebenheiten vor Ortinsbesondere nach einer Prüfung technischer Details die Installation einer Photovoltaikunmöglich machen, oder nur mit einer zwingend notwendigen Änderung des Leistungsumfangs möglich wäre, die über die zumutbaren Änderungen nach 2.e. hinausgehen, sind beide Parteien dazu berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.


c. Future Energie ist berechtigt, vom Kunden die Vorlage von Kapitalnachweisen bzw. Finanzierungsbestätigungen von Banken zur Finanzierung des Kaufpreises des Produkts vor dessen Lieferung zu verlangen. Kann der Kunde die Nachweise oder Bestätigungen nicht erbringen, ist Future Energie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


d. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der Future Energie gefährden, kann Future Energie noch ausstehende Leistungen bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen. Falls der Kunde die Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist Future Energie zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kundengestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktrittsund Schadenersatzrecht.

11. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

a. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. In allen Fällen unberührt bleiben die unabdingbaren gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Produkte an einen Verbraucher.


b. Der Haftungsausschluss nach vorstehendem Ziffer 11.1 gilt nicht

• bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

• in Fällen der grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einervorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oderErfüllungsgehilfen der Future Energie;

• bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigenPflichtverletzung der Future Energie oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigenPflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Future Energieberuhen;

• bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz desvorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit Future Energie nicht aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Arglist, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.


c. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Future Energie für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssumme ihrer jeweiligen Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Deckungssumme beträgt je Schadensereignis EUR 1.000.000 (eine Million) pauschal für Personen- und sonstige Schäden (Vermögens- und Sachschäden).


d. Im Übrigen ist im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht von Future Energie beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.


e. Die hier enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.


f. Eine Haftung für die statische oder bauliche Geeignetheit, den Aufbau oder den Zustand des Daches wird nicht übernommen.

12. Projektwerbung

Der Kunde willigt ein, dass Future Energie Fotografien des Projekts als Referenzöffentlich bewerben darf. Personendaten oder Ortsangaben werden dabei nichtverwendet. Der Kunde kann der Referenzwerbung seines Projekts widersprechen.

13. Verjährung

a. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor und hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor und hat der Kunde zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die beanstandete Komponente des Produkts an Future Energie oder einen von Future Energie benannten Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Komponente des Produkts beim Kunden installiert wurde. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.


b. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung, Bereitstellung bzw. Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.


c. Unberührt bleiben unabdingbare gesetzliche Verjährungsvorschriften.


d. Soweit Future Energie dem Kunden wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die in dieser Ziffer geregelten Verjährungsfristen auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzesbleiben in jedem Fall unberührt.

14. Widerrufsrecht

Schließt der Kunde als Verbraucher einen Vertrag mit Future Energie und verwenden der Kunde und Future Energie für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschlussausschließlich Fernkommunikationsmittel (z.B. über E-Mail oder Telefon), steht dem Kunden in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das Future Energiegesondert belehrt.

15. Sonstiges

a. Future Energie ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


b. Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Future Energie unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Ist der Kunde ein Verbraucher, sind darüber hinaus die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in dem der Kundeseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese dem Kunden einen weitergehenden Schutz bieten.


c. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus unserer Geschäftsbeziehung zum Kunden, einschließlich dieser AGB, ist der Geschäftssitz von Future Energie, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Future Energie ist berechtigt, den Kunden an seinem Geschäftssitz zu verklagen.


d. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen und des Vertrages.

Stand: 27.06.2024